Die Bezeichnung Nachlass hat grundsätzlich zwei Bedeutungen: Zum Einen werden als Nachlass häufig die gesammelten künstlerischen Werke eines Verstorbenen, beispielsweise eines Schriftstellers, bezeichnet. Diese können auch bereits zu Lebzeiten einem Archiv oder einem Museum zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall spricht man von einem sogenannten “Vorlass”. Zum Anderen beschreibt der Begriff das gesamte hinterlassene Vermögen eines Verstorbenen und wird so synonym zum Begriff Erbschaft verwendet. Die Erben bei einem Sterbefall sind daher auch als Nachlassempfänger zu bezeichnen.
Nachlassempfänger und Vermächtnisnehmer
Erben, auch Nachlassempfänger genannt, werden durch die gesetzliche Erbfolge oder durch eine willkürliche, im Testament festgehaltene, Erbfolge bestimmt. Sie haben die Wahl, das Erbe und alle Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen oder binnen sechs Wochen auszuschlagen. Vermächtnisnehmer oder auch Vermächtnisempfänger sind Personen, denen der Erblasser beispielsweise einen bestimmten Gegenstand oder eine Geldsumme vermacht hat. Sie haben einen anderen Status als Erben. Sie haften nicht für Nachlassverbindlichkeiten, haben aber auch keinerlei Anrecht auf einen Pflichtteil am Erbe. Sowohl für das Erbe wie auch für vermachtes Vermögen muss die Erbschaftssteuer entrichtet werden.
Aufgaben des Nachlassgerichts
Zuständige Institution für alle Erbschaftsangelegenheiten ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Das Nachlassgericht wird als überwachende Instanz bei Erbangelegenheiten tätig, indem es alle Testamente und Erbverträge öffnet und Erben und Vermächtnisnehmer benachrichtigt. Notariell beglaubigte Testamente werden vom Notar automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. Für alle anderen Schriftstücke, beispielsweise handschriftliche Verfügungen, die nach dem Tod des Erblassers gefunden werden und sich inhaltlich als Testament darstellen, gilt die sogenannte Auslieferungspflicht. Sie müssen so schnell wie möglich vom Aufbewahrer an das Nachlassgericht übergeben werden.
Nachlasspflegschaft und Nachlassverwalter
Im Falle, dass Erben unbekannt oder unerreichbar sind, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der als gesetzlicher Vertreter der Erben fungiert. Dieser muss sich um die Ermittlung der Erben und die Abwicklung der Nachlassangelegenheiten, wie die Bezahlung der Beerdigungskosten oder den Umgang mit Nachlassgläubigern, kümmern. Eine Form der Nachlasspflegschaft ist die sogenannte Abwesenheitspflegschaft; diese gilt in der Regel nur so lange, bis ein Erbe kontaktiert werden konnte, der dann die Nachlassverwaltung übernimmt. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Nachlass bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.
Weitere hilfreiche Informationen:
- Hier weiterführende Informationen rund um das Erbe.
- Wissenswertes zur Besteuerung des Erbes.
- Nützliche Informationen zum Vermächtnis.
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