Skip to content

Nachlassverwalter: Rolle und Verantwortung im Erbfall

Nach einem Todesfall wird in den meisten Fällen ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet. Im Regelfall wird das Erbverfahren durch das Nachlassgericht eröffnet. Von diesem werden die gesetzlichen Erben benachrichtigt. Ebenso werden die im Testament oder Erbvertrag festgehaltenen, nicht gesetzlich festgelegten Erben informiert. Sollten keine Erben vorhanden sein, dann kann das Nachlassgericht einen sogenannten Nachlassverwalter einsetzen. Dieser verwaltet unter anderen die Erbmasse und sucht nach weiteren Angehörigen. Ebenso kann der Einsatz eines Verwalters die Erben vor einer Verschuldung schützen.

Aufgaben des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter ist für die Pflege, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses einer verstorbenen Person verantwortlich. Da die Erbmasse sehr verschiedenen sein kann, muss der Nachlassverwalter alle Wertgegenstände ausfindig machen und in die Erbmasse mit aufnehmen. Zudem muss er die bestehenden Verbindlichkeiten prüfen, die gegen den Verstorbenen bestehen. Diese werden im Fall der Nachlassannahme an die Erben weitergegeben. Der Nachlassverwalter hat unter anderem die Aufgabe, die Nachlassgläubiger aus der Erbmasse zu befriedigen, das heißt mögliche, noch bestehende Schulden zu begleichen. Zudem teilt er die Erbmasse, die nach der Befriedigung eventueller Gläubiger übrigbleibt, gemäß der Erbfolge auf die Erben auf.

Nachlassverwaltung

Mit der Inanspruchnahme der Nachlassverwaltung kann ein Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken lassen. Damit haftet er nur in der Höhe der Schulden, die auch aus der Erbmasse beglichen werden können und nicht mit seinem Privatvermögen. Sowohl ein Nachlassgericht als auch ein rechtlicher Erbe kann einen Nachlassverwalter bestellen. Dieser sollte in den Fällen zu Rate gezogen werden, in denen nicht offensichtlich ist, ob der Verstorbene überschuldet gewesen ist oder ob die Erbmasse zur Schuldendeckung ausreicht. Sollte eine Überschuldung des Verstorbenen vorliegen, so können in einigen Fällen Gläubiger auch dem Erben gegenüber Ansprüche stellen. Die Nachlassverwaltung übernimmt das Nachlassgericht im Zuständigkeitsbereich des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.

Nachlassverwalter ist nicht gleich Testamentsvollstrecker

Da sich der Nachlassverwalter um die Werteaufstellung der Erbmasse kümmert, wird in vielen Fällen auch angenommen, dass er zudem für die Aufteilung des Erbes zuständig ist. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Testament oder Erbvertrag kann ein sogenannter Testamentsvollstrecker berufen werden. Ebenso kann ein Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ernannt werden. Dieser ist für die Aufteilung und Sicherung der Erbmasse zuständig. Als Testamentsvollstrecker kann jede geschäftsfähige natürliche Person fungieren. Es können aber auch juristische Personen, wie eine GmbH oder eine Bank, zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Der Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass jeder Erbe seinen im Testament oder Erbvertrag festgehaltenen Erbteil erhält. Zudem stellt der Testamentsvollstrecker sicher, dass die Erbmasse nicht schon vor der Testamentseröffnung durch Personen verausgabt wird. Der benannte Testamentsvollstrecker kann das ebenfalls Amt verweigern. Zur Übernahme des Amtes besteht keine Pflicht. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Nachlassverwalter bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Weitere hilfreiche Informationen:

- Hier über die Arten der Hinterbliebenenrente informieren.

- Hier nützliche Informationen über die Regelungen zum Pflichtteil erhalten.

- Kosten und Nutzen, sowie Funktion einer Risikolebensversicherung.

Bildquelle: © Rainer Sturm / pixelio.de